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§ 1 Name und Sitz des Vereins, Mitgliedschaften
(1) Der Verein trägt den Namen:
Renn- und Reitverein Rastede e. V.
Er hat seinen Sitz in Rastede. Er ist zu VR 120195 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Oldenburg eingetragen.
(2) Der Verein ist durch die Mitgliedschaft im Kreissportbund Ammerland Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. sowie des Behindertensportbundes e.V. und durch die Mitgliedschaft im Kreis-Reiter-Verband Ammerland auch dem Oldenburger Reiterverband e.V., dem Landesverband der Reit- und Fahrvereine in Niedersachsen und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) angeschlossen. Er ist ferner Mitglied im Pferdesportverband Weser-Ems (PSVWE).
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Renn- und Reitverein Rastede e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
(2) Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(4) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihren Durchführungsbestimmungen.
(5) Jugendliche Mitglieder werden mit der Vollendung des 18. Lebensjahres stimmberechtigte Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 8 Geschäftsjahr und Beiträge
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
(5) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet eine einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(7) Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
(2) Beschlüsse über die Änderung der Satzung des Vereins – auch des Zwecks – bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 12 Vorstand
(1) Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, die jeweils alleinvertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis ist im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden einer der stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zu einer ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheidet der Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.
(2) Der Vorstand kann sich für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung geben.
(3) Der Vorstand entscheidet über
§ 14 Auflösung, Aufhebung, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Reiterverband Oldenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.